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Satzung

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen

- Verein aktiver Tierfreunde e. V. - Tierschutz -

Sitz des Vereins ist Celle. Vereinsgelände ist das Waldtierheim Im Sande 3, 29227 Celle. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Celle eingetragen.


§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist eine Umsetzung und Förderung der Tierschutzbestimmungen durch aktive Hilfe für Tiere. Dazu wird auch ein Tierheim auf dem Vereinsgelände betrieben. Durch öffentliche Aufklärung soll der Tierschutzgedanke in Bezug auf Haltung und Umgang durchgesetzt werden. Insbesondere Kinder und Jugendliche sollen an einen natürlichen und artgerechten Umgang mit Tieren auch im Sinne des Umweltgedankens herangeführt werden.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Jugendliche unter 18 Jahren benötigen die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
(2) Vereine und Organisationen können Mitglied sein, sie haben jedoch nur ein Stimmrecht.
(3) Die Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand beantragt wenden.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt. Die Kündigung muss schriftlich gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Durch Streichung von der Mitgliederliste, wenn trotz zweimaliger Mahnung der Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet wurde oder wenn besondere Umstände eintreten (Krankheit, Tod).
(5) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Tierschutzgesetze oder die Interessen des Vereins verletzt.


§4 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung,
der Vorstand.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich, und zwar bis zum 1. April eines jeden Jahres, zusammen.
(3) Die Ladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden des Vereins oder eines Stellvertreters schriftlich oder durch die Presse mit einer Frist von mindestens 14 Tagen. In der Einladung ist die Tagesordnung bekannt zu geben.
(4) Der Vorstand des Vereins kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies erforderlich ist. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss auch auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder erfolgen. Die Mitgliederversammlung muss nach Zugang des Antrags innerhalb von 2 Monaten durchgeführt werden. Die Einladung erfolgt dann durch den Vorstand mit Angabe der Tagesordnung.
(5) Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 7 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen schriftlich bestimmten Bevollmächtigten vertreten.


§5 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie beschließt über alle
grundsätzlichen Angelegenheiten des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören
dürfen. Diese prüfen die Kassenführung und teilen der Mitgliederversammlung das Ergebnis mit. Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt für die Dauer eines Jahres. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt über
die Tagesordnung,
die Entlastung des Vorstandes,
die Wahl des Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder,
die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes, wofür Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich ist,
die Festsetzung der Beiträge,
Änderung der Satzung (hierfür bedarf es der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder),
Auflösung des Vereins (hierfür bedarf es der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder).
(4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der
anwesenden Mitglieder. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(5) Es wird eine Niederschrift über die Beschlüsse und den wesentlichen Verlauf der Versammlung erstellt. Diese ist von dem Versammlungsleiter und dem von Vorstand bestellten Protokollführer zu unterzeichnen.


§6 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden,
2 stellvertr. Vorsitzenden,
dem Kassenwart,
dem Schriftführer,
2 Beisitzern.
(2) Die Wahl zum Vorstand erfolgt für den Zeitraum von 2 Jahren. Wiederwahl ist möglich.
(3) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB
sind:
der 1. Vorsitzende,
die stellvertr. Vorsitzenden,
der Kassenwart.
Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt.
(4) Die gesetzlichen Vertreter des Vereins sind im Innenverhältnis an die Beschlüsse und
Weisungen der Vereinsorgane gebunden.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(6) Über die Beschlüsse wird ein Protokoll angefertigt, das dann vom Protokollführer unterschrieben wird.


§7 Mitgliedsbeiträge
(1) Über die Höhe der Mitgliederbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Der Jahresbeitrag ist jährlich im Voraus, jeweils bis zum 31.03. eines jeden Jahres, auf das
Vereinskonto zu entrichten.
(3) Der Vorstand kann mit Begründung eine Beitragsermäßigung für einzelne Mitglieder beschließen.
(4) Mitglieder unter 18 Jahren zahlen die Hälfte des jeweils festgesetzten Jahresbeitrages.
(5) Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.
(6) Die Vereinsmittel werden durch Beiträge, Zuschüsse und freiwillige Spenden aufgebracht.


§ 8 Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 9 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein ist aufzulösen, wenn er weniger als 7 Mitglieder hat.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins dem Verband Niedersächsischer
Tierschutzvereine zu, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke des
Tierschutzes zu verwenden hat.

 

Celle, den 27.03.2019

 

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