Satzung
Verein aktiver Tierfreunde-
Tierschutz -
§ 1 Name und Sitz des
Vereins.
Der Verein führt den Namen
- Verein aktiver Tierfreunde e. V. -
Tierschutz -
Sitz des Vereins ist Celle. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf die
Stadt und den Landkreis Celle. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts
Celle eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins.
(1) Zweck des Vereins ist die Verwirklichung des Tierschutzgedankens durch
eine aktive Hilfe für Tiere. Die unkontrollierbare Katzenvermehrung
soll durch Mittel des Vereins eingeschränkt werden, um so das Elend
der Tiere zu mindern (Hilfsaktion für Katzen).
(2) Durch Aufklärung den Tierschutzgedanken bewusst zu machen und
zu fördern (Öffentlichkeitsarbeit).
(3) Aufbau und Unterstützung einer Tierschutzjugendgruppe. Sie erhält
das Recht auf eigene Gestaltung.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile
in ihrer Eigenschaft als Mitglied und auch keine sonstigen Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins erhalten.
(5) Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigen.
§ 3 Mitgliedschaft.
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person
werden, die gewillt ist, den Zweck des Vereins zu fordern. Jugendliche
unter 18 Jahren benötigen die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
(2) Vereine und Organisationen können Mitglied sein, sie haben jedoch
nur ein Stimmrecht.
(3) Die Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand beantragt wenden.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung ist ohne
Angabe von Gründen zulässig: Sie ist dem Antragsteller schriftlich
mitzuteilen. Ein Einspruchsrecht besteht nicht. Die Mitgliedschaft erlischt
durch Tod, Verlust der Rechtsfähigkeit, Austritt, Ausschluss oder
Streichung von der Mitgliederliste.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt. Er muss schriftlich gegenüber
dem Vorstand mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres
erfolgen,
durch Streichung von der Mitgliederliste, wenn es trotz zweimaliger Mahnung
den Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober
Weise die Interessen des Vereins verletzt. Gegen die Entscheidung des
Vorstandes steht dem Mitglied die Anrufung der Mitgliederversammlung zu.
Bis zu diesem Zeitpunkt rufen die Rechte des Mitgliedes.
§4 Organe des Vereins.
(1) Die Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung,
der Vorstand.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal
jährlich, und zwar bis zum 1. April eines jeden Jahres, zusammen.
(3) Die Ladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden
des Vereins oder eines Stellvertreters schriftlich bzw. durch die Presse
unter Wahrung einer Frist von 14 Tagen. In der Einladung ist die Tagesordnung
bekannt zu geben.
(4) Der Vorstand des Vereins beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung
ein, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert. Die Einberufung der
außerordentlichen Mitgliederversammlung kann auch auf Antrag von
mindestens 20 % der Mitglieder unter Beifügung der Tagesordnung erfolgen.
Die Mitgliederversammlung muss nach Zugang der Einladung innerhalb einer
Frist von 1 Monat tagen. Die Einladung erfolgt wiederum durch den Vorstand.
(5) Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 7 Tage (Poststempel)
vor dem Zusammentritt der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand
eingegangen sein. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine
Stimme. Juristische Personen werden durch einen jeweils in die Mitgliederversammlung
entsandten ordnungsgemäß schriftlich bestimmten Bevollmächtigten
vertreten.
§5 Mitgliederversammlung.
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie beschließt
über alle grundsätzlichen Angelegenheiten des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Kassenprüfer, die nicht
dem Vorstand angehören dürfen. Diese prüfen die Vereinskasse
und teilen der Mitgliederversammlung das Ergebnis mit. Die Wahl der Kassenprüfer
erfolgt für die Dauer eines Jahres. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt über
die Tagesordnung,
die Entlastung des Vorstandes,
die Wahl des Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder,
die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes, wofür Zweidrittelmehrheit
der anwesenden Mitglieder erforderlich ist,
die Festsetzung der Beiträge,
Änderung der Satzung (hierfür bedarf es der Dreiviertelmehrheit
der anwesenden Mitglieder),
Auflösung des Vereins (hierfür bedarf es der Dreiviertelmehrheit
der anwesenden Mitglieder).
(4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit
der Stimmen der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmgleichheit gilt der
Antrag als abgelehnt.
(5) Es wird eine Niederschrift über die Beschlüsse und den wesentlichen
Verlauf der Versammlung erstellt. Diese ist von dem Versammlungsleiter
und dem von Vorstand bestellten Protokollführer zu unterzeichnen.
§6 Der Vorstand.
(1) Der Vorstand besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden,
2 stellvertr. Vorsitzenden,
dem Kassenwart,
dem Schriftführer,
2 Beisitzern.
(2) Die Wahl zum Vorstand erfolgt für den Zeitraum von 2 Jahren.
Wiederwahl ist möglich.
(3) Bei vorzeitigem Ausscheiden oder Abwahl eines Vorstandsmitgliedes
ist innerhalb von 2 Monaten eine Neuwahl erforderlich.
(4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(5) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Vorstand des Vereins
im Sinne des § 26 BGB sind:
der 1. Vorsitzende,
die stellvertr. Vorsitzenden,
der Kassenwart.
Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt.
( 6) Die gesetzlichen Vertreter des Vereins sind im Innenverhältnis
an die Beschlüsse und Weisungen der Vereinsorgane gebunden.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit der
Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag
als abgelehnt.
(8) Die Beschlüsse müssen von dem Leiter der Sitzung und einem
weiteren Vorstandmitglied unterzeichnet werden.
§7 Mitgliedsbeiträge.
(1) Über die Höhe der Mitgliederbeiträge entscheidet die
Mitgliederversammlung.
(2) Der Jahresbeitrag ist jährlich im Voraus, jeweils bis zum 31.03.
eines jeden Jahres, auf das Vereinskonto zu entrichten.
(3) Auf Antrag kann der Vorstand Beitragsermäßigung für
Mitglieder beschließen, die versichern, zur Zahlung des gesamten
Beitrages wirtschaftlich nicht in der Lage zu sein. Eines Nachweises der
fehlenden Zahlungsfähigkeit bedarf es nicht.
(4) Mitglieder unter 18 Jahren zahlen die Hälfte des jeweils festgesetzten
Jahresbeitrages.
(5) Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.
(6)Die Vereinsmittel werden durch Beiträge, Zuschüsse und freiwillige
Spenden aufgebracht.
§ 8 Das Geschäftsjahr.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenerjahr.
§ 9 Auflösung des Vereins.
(1) Der Verein ist aufzulösen, wenn er weniger als 7 Mitglieder hat.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins dem
Verband Niedersächsischer Tierschutzvereine zu, der es ausschließlich
und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke des Tierschutzes zu
verwenden hat.
Celle, den 23. Januar 1992
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